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Juristische Geisterfahrt beenden!

Der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg hat am Freitag die Beschwerde der Justizministerin gegen die Entscheidung des Richterdienstgerichts zur Versetzung eines Arbeitsrichters des Arbeitsgerichts Eberswalde verworfen. Dazu erklärt die justizpolitische Sprecherin Marlen Block:

Juristische Geisterfahrt beenden!

Der Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg beim OLG Brandenburg hat in seiner Entscheidung die Beschwerde der Brandenburger Justizministerin gegen die Entscheidung des Richterdienstgerichts zur Ungültigkeit der sofortigen Versetzung eines Arbeitsrichters des Arbeitsgerichts Eberswalde vollständig verworfen.

Das Gericht hat die im brandenburgischen Richtergesetz vorgesehenen demokratischen Beteiligungsrechte des Richterwahlausschusses bei einer Versetzung vollständig bestätigt. Die Justizministerin hatte versucht, diese Rechte zu umgehen. Nachdem sie nämlich mit ihrem Ansinnen - den Richter im Zuge der Arbeitsgerichtsreform zu versetzen -im Richterwahlausschuss zweimal gescheitert war, versetzte sie ihn selbst. Dazu hatte die Ministerin dem Richterwahlausschuss unsachgemäße Erwägungen unterstellt, als er die Zustimmung verweigerte.

Frau Hoffmann ist damit ihrer Aufgabe im demokratischen System nicht gerecht geworden. Sie hat das Vertrauen der Richterschaft verspielt und gefährdet so nachhaltig das Ansehen der Justiz des Landes Brandenburg.

Nach der Entscheidung des Richterdienstgerichts hatte die Justizministerin im Rechtsausschuss ihr äußerst umstrittenes Vorgehen, 1. den Richterwahlausschuss zu umgehen und 2. die Entscheidung des Richterdienstgerichts nicht zu akzeptieren, noch verteidigt. Von einer Justizministerin erwarte ich, dass sie die verfassungsrechtlichen Rechte von Richterinnen und Richter und parlamentarischen Gremien achtet. Macht sie das nicht, ist sie als Ministerin nicht länger tragbar.

Besonders auffällig ist, dass der Dienstgerichtshof die Beschwerde bereits für unzulässig gehalten hat, weil das Justizministerium die geltenden Regelungen zur Einreichung von Schriftsätzen an das Gericht nicht beachtet hat.