Meine Anfragen

Situation im Maßregelvollzug in Brandenburg

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wird von einem Gericht angeordnet, wenn die Gesamtwürdigung der Täterin oder des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihr oder ihm infolge ihres oder seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und sie oder er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ziel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus soll es sein, die untergebrachte Person soweit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu bessern, dass sie nicht mehr gefährlich ist. Im Hinblick darauf, dass mit der 2016 in Kraft getretenen Novellierung des „Rechts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und zur Änderung anderer Vorschriften“ die rechtsstaatliche Anforderung an eine Unterbringung klarer und strenger definiert wurde, auch eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Unterbringung auf sechs beziehungsweise zehn Jahre bei weniger schwerwiegenden Gefahren normiert wurde, ist es von erheblicher Bedeutung, dass die Untergebrachten die erforderlichen Therapien und Behandlungen erhalten. Nur so kann das Risiko der Begehung neuer Straftaten gesenkt und damit der Schutz der Menschen erhöht werden. Ich frage die Landesregierung:

 

1. Über wie viele Plätze verfügt der Brandenburger Maßregelvollzug derzeit? (Bitte nach Kliniken aufschlüsseln.

 

2. Wie hoch ist die aktuelle Belegung, davon Anzahl der Patienten, die nach § 63 StGB untergebracht sind? Bitte gesondert nach Kliniken und aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter, Deliktgruppen aufführen.

 

3. Wie hat sich die Zahl der untergebrachten Personen seit 1990 entwickelt? Bitte nach Jahren aufführen.

 

4. Wie lang ist die bisherige Aufenthaltsdauer der gegenwärtig nach § 63 StGB Untergebrachten? Bitte aufschlüsseln nach Gruppen (bis 4 Jahre, 5 bis 9 Jahre, 10 bis 14 Jahre, 15 bis 19 Jahre und über 19 Jahre) und Kliniken.

 

5. Wie lang ist die gegenwärtige durchschnittliche Aufenthaltsdauer der nach § 63 StGB Untergebrachten?

 

6. Wie hat sich diese Aufenthaltsdauer seit 1990 entwickelt? Bitte nach Jahren aufführen.

 

7. Wie alt waren die nach § 63 StGB Untergebrachten zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme? Bitte aufschlüsseln nach Gruppen (bis 20 Jahre, 21-24 Jahre, 25-29 Jahre, 30-34 Jahre, 35-39 Jahre, 40-44 Jahre, 45-49 Jahre und über 49 Jahre) und nach Klinken?

 

8. Wie hoch ist die jährliche Belegung mit Patienten, die nach § 63 StGB seit 2015 in dem Maßregelvollzug des Landes Brandenburg eingewiesen worden sind? Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Kliniken und nach Deliktgruppen (Tötungsdelikte, Sexualdelikte und sonstiges).

 

9. Wie hoch ist die Anzahl der jährlichen Anordnungen nach § 63 StGB (Anordnungsstatistik) seit 2015?

 

10. Wie viele nach § 63 StGB eingewiesene Patienten sind seit 2015 jedes Jahr entlassen worden? Bitte aufschlüsseln nach denjenigen, die auf Bewährung entlassen worden sind und denjenigen, bei denen die Maßregel für erledigt erklärt worden ist. Angaben wiederum nach Kliniken und Deliktgruppen treffen.

 

11. Wie viele nach § 63 StGB eingewiesene Patienten sind seit 2015 entlassen worden, weil die Fortdauer der Unterbringung unverhältnismäßig war? Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Kliniken, Deliktgruppen und Jahren.

 

12. Wie viele der gegenwärtig Untergebrachten im Brandenburger Maßregelvollzug haben Voraufenthalte in der Allgemeinpsychiatrie zu verzeichnen? Bitte aufschlüsseln nach freiwilligem Aufenthalt und Zwangseinweisung.

 

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